Neue Abgaberegeln in der Apotheke: Beispiele aus der Praxis

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Der Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V regelt zahlreiche Vorgaben, die bei der Rezeptbelieferung in der Apotheke zu beachten sind. Er wurde überarbeitet und ist in der neuen Fassung zum 1. Juli in Kraft getreten.

In den ersten Tagen nach Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrages kamen u. a. Fragen zur Rezeptbelieferung von Mehrfachverordnungen in den Apotheken auf, die auch für den verordnenden Arzt relevant sind.

Beispiel: Verordnung von
Avamys® 27,5 μg 60 Hub N2
Avamys® 27,5 μg 60 Hub N2

Bisher hätte die Apotheke die Mengen addiert und dann eine passende Packungsgröße, in diesem Fall eine Packung Avamys® 27,5 µg 120 Hub, abgegeben.

Im aktuellen Rahmenvertrag ist in § 8 Absatz 1 nun neu geregelt, dass jede Verordnungszeile durch die Apotheke einzeln zu betrachten ist. Bei der Verordnung mehrerer Packungen des gleichen Arzneimittels in mehreren Zeilen werden die Mengen nicht addiert und es kann nicht nach einer passenden Packungsgröße gesucht werden. Die Apotheke gibt in diesem Fall also die 2 Packungen Avamys® 27,5 µg 60 Hub ab, auch wenn die größere Packung kostengünstiger gewesen wäre.

Gleiches gilt, wenn Verordnungen von mehreren Packungen in einer Zeile vorgenommen werden.

Beispiel: Verordnung von
Avamys® 27,5 μg 60 Hub N2 x 2

Auch in diesem Fall sind durch die Apotheke 2 Packungen Avamys® 27,5 μg à 60 Hub, nicht 1 Packung Avamys® 27,5 μg 120 Hub abzugeben.

Im Kommentar des Deutschen Apothekerverbandes zum Rahmenvertrag heißt es hierzu, dass dieses Beispiel in der Praxis lediglich bei handschriftlichen Verordnungen oder Ergänzungen vorkommen dürfte, da die Arztsoftware die Verordnung von mehreren Packungen in einer Zeile nicht zulasse.