Neue Abgaberegel in der Apotheke – der Preisanker
Seit 1. Juli 2019 gelten in Apotheken durch den Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V neue Abgaberegelungen für Arzneimittel.
Neu ist dabei, dass mit der ärztlichen Verordnung ein sogenannter Preisanker gesetzt wird. Wenn es keinen Rabattvertrag gibt oder das Rabattarzneimittel nicht lieferbar ist, darf die Apotheke nur Arzneimittel abgeben, die nicht teurer sind als das namentlich verordnete (= der Preisanker). Muss der Preisanker z. B. aufgrund von Lieferschwierigkeiten von der Apotheke überschritten werden, so muss sie dies zuvor mit dem Arzt abklären, da dieser die wirtschaftliche Verantwortung für die Verordnung trägt. Nur wenn der Arzt mit der Abgabe eines teureren als dem namentlich verordneten Arzneimittel einverstanden ist, darf die Apotheke das nächstpreisgünstige Arzneimittel abgeben. Das Ergebnis der Rücksprache muss von der Apotheke auf dem Rezept dokumentiert werden.
Durch diese neue Regelung kann es in den letzten Wochen zu vermehrten Rückfragen der Apotheken in den Praxen gekommen sein. Einige Apothekerverbände bitten die Ärzte daher, den Preisanker nach Möglichkeit nicht zu niedrig zu setzen, damit die Apotheke bei Lieferengpässen flexibel reagieren kann und möglichst wenige Störungen in der Arztpraxis nötig sind. Besteht kein Rabattvertrag, kann der Arzt bei Verordnung eines Generikums oder generikafähigen Originals ohne Aut-idem-Kreuz sicher sein, dass die Apotheke eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel bzw. bei deren Nichtverfügbarkeit das günstigste verfügbare Arzneimittel abgeben wird. Einige Kassenärztliche Vereinigungen geben ihren Mitgliedern den Tipp, Wirkstoffverordnungen zu bevorzugen, da es hierbei keinen Preisanker gibt und so Rückfragen durch die Apotheke vermieden werden können.