Krankschreibung per Videosprechstunde: die wichtigsten Regelungen
Ab sofort ist es Ärzten möglich, ihren Patienten per Videosprechstunde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) auszustellen.
Dies sind die wichtigsten Regelungen:
- Persönliche Bekanntschaft: Der Patient muss der Praxis aufgrund einer früheren Behandlung persönlich bekannt sein. Als persönlich bekannt gilt der Patient, wenn er in der Praxis bereits behandelt worden ist. Im Falle einer Gemeinschaftspraxis kann die frühere Behandlung auch durch einen Kollegen erfolgt sein. Was die frühere Behandlung anbelangt, so wurde keine zeitliche Begrenzung definiert.
- Möglichkeit der Krankschreibung: Die Arbeitsunfähigkeit muss im Rahmen einer Videosprechstunde festgestellt werden können. Patienten haben keinen Anspruch darauf, dass der Arzt während einer Videosprechstunde eine AU ausstellt. Dies entscheidet alleine der Arzt. Alleine auf der Basis eines Telefonates, einer Chat-Befragung oder beim Ausfüllen eines Online-Fragebogens kann keine AU ausgestellt werden.
- Dauer der Krankschreibung: Eine erstmalige Krankschreibung kann für die Dauer von maximal sieben Tagen ausgestellt werden. Ist der Patient auch danach noch arbeitsunfähig, muss der Patient die Praxis persönlich aufsuchen.
- Folgeverordnung: Falls der Patient zuvor wegen derselben Krankheit persönlich in der Praxis gewesen ist und eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, ist eine Folgeverordnung möglich.
Abrechnung: Praktische Hinweise zur Abrechnung der AU per Videosprechstunde mit konkreten Fallbeispielen finden Sie in einem der Beiträge von Dr. med. Zimmermann.
» Hinweise der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Krankschreibung per Videosprechstunde