Hash-Code: nur eine Rezeptur pro Verordnung!

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Um Rezepturen mit Cannabis, parenteralen Zubereitungen oder Substitutionsarzneimitteln abrechnen zu können, müssen Apotheken bereits seit Juli letzten Jahres einen sogenannte Hash-Code auf das Rezept aufdrucken. Ursprünglich sollte die Angabe des Hash-Codes zum 01.01.2022 auch bei allen anderen Rezepturen Pflicht werden, da es aber bereits im vergangenen Jahr zu technischen Problemen bei der Umsetzung kam, wurde eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2022 vereinbart.

Was ist der Hash-Code?

Beim Hash-Code handelt es sich um eine 40-stellige Zahl, die von der Apotheke in die 2. und 3. Taxzeile des Rezeptes aufgedruckt wird und dadurch das Papierrezept mit den zusätzlich elektronisch übermittelten Abrechnungsdaten verknüpft.

Beispiel eines Hash-Codes (5) bei Verordnung einer Cannabis-Rezeptur

Was muss bei der Verordnung beachtet werden?

Um Rückfragen aus der Apotheke zu vermeiden, verwenden Sie pro Rezeptur ein neues Verordnungsblatt. Dies ist im Bundesmantelvertrag für Ärzte so geregelt, wird nun aber umso wichtiger, da es Apotheken mit Einführung des Hash-Codes nicht mehr möglich ist, verschiedene Rezepturen auf einem Verordnungsblatt abzurechnen.

Weitere Informationen zur Verordnung von Rezepturen finden Sie auf der Praxishilfe des DeutschenArztPortals.

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