G-BA-Beschluss: Austausch von Biologika in der Apotheke
Ab dem 15.03.2024 müssen Apotheken bei der Abgabe von Biologika neue Regelungen beachten. Eine entsprechende Änderung der Arzneimittel-Richtlinie ist in der letzten Woche beschlossen worden. Demnach müssen Apotheken für die Herstellung von parenteralen Zubereitungen mit biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln wirkstoffbezogen ein preisgünstiges oder rabattiertes Arzneimittel auswählen. Voraussetzung für den Austausch ist, dass das ärztlich verordnete mit dem von der Apotheke verarbeiteten Fertigarzneimittel mindestens in denselben Applikationsarten übereinstimmt. Zudem ist eine Übereinstimmung mindestens für die Anwendungsgebiete des verordneten Fertigarzneimittels notwendig. Wie bei allen anderen Verordnungen hat die Ärztin bzw. der Arzt auch hier die Möglichkeit, den Austausch aus medizinisch-therapeutischen Gründen durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes zu verhindern.
Wichtig: Der G-BA-Beschluss bezieht sich nur auf Zubereitungen aus Biologika. Biologika, die als Fertigarzneimittel (z. B. Fertigspritzen, Fertigpens) von der Apotheke unverändert abgegeben werden, sind von dem G-BA-Beschluss nicht betroffen.
Quelle: Fachnews des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 13.02.2024 „Zubereitungen aus Biologika: Ab 15. März gelten Hinweise zur Austauschbarkeit in Apotheken“