Für alle Versicherte soll AU per Videosprechstunde ermöglicht werden

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Die Bedeutung der Video­sprechstunde soll ausgeweitet werden: Künftig soll grundsätzlich allen Versicherten eine Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung per Videosprechstunde ausgestellt werden können. Bisher war dies nur bei Personen möglich, die der Praxis bereits bekannt sind.

Jedoch gibt es Unterschiede zwischen der Praxis bekannten und unbekannten Personen, was die mögliche Dauer der Krankschreibung anbelangt:

  • Für Versicherte, die der Arztpraxis unbekannt sind, ist eine Krankschreibung per Video­sprechstunde nur für bis zu 3 Kalendertage möglich.
  • Für Versicherte, die der Arztpraxis bereits bekannt sind, bleibt es auch mit der neuen Regelung bei 7 Kalendertagen.

Danach ist für eine Folge­bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) ein persönlicher Praxis­besuch erforderlich.

Hinweis: Der Beschluss zur Ausweitung der AU per Video wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)am19. November gefasst. Dieser ist jedoch noch nicht in Kraft getreten.

» Weitere Informationen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)