Fragen und Antworten zur Ein­führung der elektro­nischen Patienten­akte

      Newsletterbeitrag     Digitali­sierung; Meine Praxis; ePA

Ab Januar 2025 sollen alle gesetzlich Kranken­ver­sicherten eine elektro­nische Patienten­akte (ePA) erhalten, vor­aus­gesetzt, sie wider­sprechen nicht (sog. Opt-out-Verfahren). Starten soll das Projekt am 15.01.2025 in den Model­lregionen Franken, Hamburg und Teilen Nordrhein-Westfalens. Verläuft die 4-wöchige Pilot­phase reibungs­los, soll der bundes­weite Start zum 15.02.2025 für Vertrags­ärztinnen und-ärzte sowie für Psycho­therapeutinnen und ‑therapeuten erfolgen.

In unserer mehr­teiligen Serie zur ePA beantworten wir zentrale Fragen zur Ein­führung. Im ersten Teil klären wir all­gemein über die ePA und ihre Voraus­setzungen auf.

Was ist die ePA?

Die ePA ist laut Gesetzes­definition eine versicherten­ge­führte Akte, in der persönliche Gesund­heits­daten gespeichert werden, etwa Arzt­briefe, Befunde und eine Liste der elektro­nisch ver­ordneten Medikamente. Die ePA soll der Unter­stützung von Anamnese, Diagnostik und Therapie dienen. Welche Informationen in der ePA stehen, können die Ver­sicherten selbst ent­scheiden. Sie können die Inhalte der ePA eigen­ständig per ePA-App bearbeiten, z. B. Inhalte verbergen, Praxen Zugriff erteilen oder verweigern und Behandlungs­unterlagen hoch­laden.

Wichtig: Die ePA ersetzt nicht die Behandlungs­dokumentation im Praxis­ver­waltungs­system. Ärztinnen und Ärzte sowie Psycho­therapeutinnen und ‑therapeuten sind nach Gesetz und Berufs­ordnung weiter­hin verpflichtet, alle medizinisch relevanten Informationen für die Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten zeitnah fest­zuhalten – elektronisch oder auf Papier.

Welche Voraus­setzungen und gesetz­lichen Vorgaben gibt es?

Damit Daten in die ePA eingetragen werden können, müssen vier Voraus­setzungen erfüllt werden:

  • Daten werden vom Behandelnden selbst erhoben
  • Daten stammen aus der aktuellen Behandlung
  • Daten liegen in elektronischer Form vor
  • Kein Wider­spruch gegen den Daten­eintrag seitens der Patientin bzw. des Patienten (dies kann auch nur bestimmte Informationen betreffen, z. B. den Medikations­plan oder Labor­daten)

Im nächsten Teil widmen wir uns den gespeicherten Daten in der ePA, der Informations­pflicht seitens der Praxen sowie dem Zugriff auf die ePA.


Quellen:
https://www.kbv.de/html/epa.php (abgerufen am 15.10.2024)
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): PraxisInfoSpezial „FAQ zur elektronischen Patientenakte“ (PDF), Oktober 2024, https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfoSpezial_ePA.pdf (zuletzt aufgerufen am 15.10.2024)