Fragen und Antworten zur Einführung der elektronischen Patientenakte
Ab Januar 2025 sollen alle gesetzlich Krankenversicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) erhalten, vorausgesetzt, sie widersprechen nicht (sog. Opt-out-Verfahren). Starten soll das Projekt am 15.01.2025 in den Modellregionen Franken, Hamburg und Teilen Nordrhein-Westfalens. Verläuft die 4-wöchige Pilotphase reibungslos, soll der bundesweite Start zum 15.02.2025 für Vertragsärztinnen und-ärzte sowie für Psychotherapeutinnen und ‑therapeuten erfolgen.
In unserer mehrteiligen Serie zur ePA beantworten wir zentrale Fragen zur Einführung. Im ersten Teil klären wir allgemein über die ePA und ihre Voraussetzungen auf.
Was ist die ePA?
Die ePA ist laut Gesetzesdefinition eine versichertengeführte Akte, in der persönliche Gesundheitsdaten gespeichert werden, etwa Arztbriefe, Befunde und eine Liste der elektronisch verordneten Medikamente. Die ePA soll der Unterstützung von Anamnese, Diagnostik und Therapie dienen. Welche Informationen in der ePA stehen, können die Versicherten selbst entscheiden. Sie können die Inhalte der ePA eigenständig per ePA-App bearbeiten, z. B. Inhalte verbergen, Praxen Zugriff erteilen oder verweigern und Behandlungsunterlagen hochladen.
Wichtig: Die ePA ersetzt nicht die Behandlungsdokumentation im Praxisverwaltungssystem. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und ‑therapeuten sind nach Gesetz und Berufsordnung weiterhin verpflichtet, alle medizinisch relevanten Informationen für die Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten zeitnah festzuhalten – elektronisch oder auf Papier.
Welche Voraussetzungen und gesetzlichen Vorgaben gibt es?
Damit Daten in die ePA eingetragen werden können, müssen vier Voraussetzungen erfüllt werden:
- Daten werden vom Behandelnden selbst erhoben
- Daten stammen aus der aktuellen Behandlung
- Daten liegen in elektronischer Form vor
- Kein Widerspruch gegen den Dateneintrag seitens der Patientin bzw. des Patienten (dies kann auch nur bestimmte Informationen betreffen, z. B. den Medikationsplan oder Labordaten)
Im nächsten Teil widmen wir uns den gespeicherten Daten in der ePA, der Informationspflicht seitens der Praxen sowie dem Zugriff auf die ePA.
Quellen:
https://www.kbv.de/html/epa.php (abgerufen am 15.10.2024)
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): PraxisInfoSpezial „FAQ zur elektronischen Patientenakte“ (PDF), Oktober 2024, https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfoSpezial_ePA.pdf (zuletzt aufgerufen am 15.10.2024)