Entlastung der Ärzteschaft bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung
Bei Auffälligkeitsprüfungen sollen zukünftig günstigere Arzneimittelpreise durch Rabattverträge bereits bei der Vorabprüfung berücksichtigt werden. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt und die Rahmenvorgaben zu Jahresbeginn angepasst. Die Änderung – angestoßen von der KBV – soll dazu führen, dass weniger Praxen in eine Prüfung geraten. So konnte es bisher passieren, dass Ärzte bei der Verordnung eines Arzneimittels mit einem höheren Apothekenverkaufspreis eines rabattierten Arzneimittels infolge der Aut-idem-Substitution in der Apotheke belastet wurden. Dies ist dann der Fall, wenn das abgegebene, rabattierte Arzneimittel einen höheren Preis als das verordnete, nicht rabattierte Arzneimittel hat.
Durch die neue Regelung werden Krankenkassen in Zukunft in der Verordnungsstatistik des Arztes die Kosten für das jeweils günstigste Präparat ausweisen, das mit dem gleichen Wirkstoff, der gleichen Wirkstärke und der gleichen Packungsgröße wie das verordnete Mittel auf dem Markt verfügbar ist. Alternativ wird die Einsparung durch die Rabattverträge vom Verordnungsvolumen des Arztes in der Vorabprüfung abgezogen. Dadurch sollen Ärzte entlastet werden und das Risiko für Arzneimittelregresse soll sinken.
Quelle: https://www.kbv.de/html/1150_61894.php (abgerufen am 16.01.2023)