E-Rezept: Vorsicht bei Freitext-Verordnungen
In der Regel werden Arzneimittel bei der Verordnung aus der Arzneimittel-Datenbank ausgewählt und verordnet. In diesem Fall sollten alle erforderlichen Angaben direkt auf die Verordnung übernommen werden. Anders sieht es aus, wenn Arzneimittel über die Freitext-Funktion verordnet werden. Dies kommt insbesondere bei Zahnarztpraxen vor, deren Praxissoftware nicht mit einer Arzneimittel-Datenbank verbunden ist. Da gerade diese Freitext-Verordnungen ein großes Fehlerpotenzial haben, hat die gematik eine aktuelle Information für Zahnärztinnen und Zahnärzte veröffentlicht.1
Einige der Tipps können auch in allen anderen Praxen wichtig sein, wenn doch einmal eine Freitext-Verordnung erstellt wird:
- Bei Freitext-Verordnungen immer nur ein Arzneimittel oder eine Rezeptur pro E-Rezept verordnen!
- Auch Freitext-Verordnungen müssen alle nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung erforderlichen Angaben enthalten (u. a. Wirkstoff, Wirkstärke, Darreichungsform, Packungsgröße/Menge).
- Die Angabe der Dosierung sollte nicht im Freitext-Feld, sondern im dafür vorgesehenen Feld angegeben werden.
- Werden mehrere Packungen verordnet, sollte die Angabe zur Anzahl der verordneten Packungen ausschließlich im dafür vorgesehenen Feld und nicht im Freitext-Feld erfolgen.
- Achtung: Grundsätzlich sollte die Verordnungssoftware erkennen, wenn eine Verordnung nicht als E-Rezept möglich ist (z. B. bei Verordnung von Hilfsmitteln oder Medizinprodukten), diese Kontrolle wird aber bei einer Freitext-Verordnung umgangen. Entsprechende E-Rezepte können in der Apotheke aber nicht beliefert werden.
1 Information der gematik für Zahnärztinnen und Zahnärzte „Freitext-Verordnungen: So geht’s richtig“