Der neue Preisanker – kann eine Wirkstoffverordnung helfen?
Seit dem 1. Juli 2019 ist der neue Rahmenvertrag für Arzneimittellieferungen zulasten der GKV in Kraft.
Probleme bereitet seitdem besonders eine Neuerung: Stellt der Arzt ein Rezept im generischen Markt aus, ist die Apotheke verpflichtet, eines der vier preisgünstigen Arzneimittel abzugeben. Dieses darf jedoch nicht teurer sein als das verordnete Präparat. Der Arzt setzt somit einen Preisanker. Das Problem: Verordnet der Arzt, um besonders wirtschaftlich zu handeln, das billigste Präparat, darf auch nur dieses abgegeben werden. Ist es nicht lieferbar, muss die Apotheke Rücksprache mit dem Arzt halten. Wie häufig so eine Rücksprache mittlerweile stattfinden muss, zeigt eine Umfrage des DeutschenApothekenPortals: 63 % der Teilnehmer gaben an, mehrmals am Tag gezwungen zu sein, mit der Arztpraxis Rücksprache zu halten. 32 % müssen mehrmals in der Woche Kontakt aufnehmen.
Was kann der Arzt tun?
Stellt der Arzt eine reine Wirkstoffverordnung aus, erleichtert dies vor allem die Arbeit in der Apotheke und erspart unnötige Rückfragen. Die Apotheke ist dazu verpflichtet, eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben. Sind alle vier nicht lieferbar, wird das nächst teurere abgegeben. Hat der Arzt eine Generikaquote, wie beispielsweise in Nordrhein, Bayern und Hamburg, zu erfüllen, kann diese in der Regel auch durch eine Wirkstoffverordnung erfüllt werden. Ausschlaggebend für die Quotenberechnung ist nämlich das in der Apotheke abgegebene Präparat und nicht die Verordnung des Arztes.