COVID-19: Vereinbarung für Sonderregelungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband weiterhin gültig

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Aufgrund der COVID-19-Pandemie können Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) bestimmte Qualitätssicherungsmaßnahmen aussetzen oder von den bundesweiten Vorgaben abweichen. Dabei geht es beispielsweise um Doku­men­tationsprüfungen durch Stichproben, Hygieneprü­fun­­gen in der Koloskopie, Fallsamm­lungsprüfungen in der Mammographie und fallbe­zogene Besprechungen, Konferenzen und Praxisbegehungen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat mit dem GKV-Spit­zenverband ver­einbart, dass diese Sonderregelungen weiterhin gültig sind. Abweichungen können entweder für die von den Beschränkungen be­troffene Re­gion oder für die gesamten KV-Region gelten. Auch für ärztliche Fortbildungen gelten Sonderregelungen, da viele der geplanten Präsenzveranstaltungen nicht stattfinden können.

Die Dauer der Vereinbarung zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband gilt so lange, bis der Bundestag die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ aufhebt, maximal jedoch bis zum 31. März 2021.

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