COVID-19-Pandemie: neue Vergütungsregeln

      Newsletterbeitrag

Für die SARS-CoV-2-Diagnostik und SARS-CoV-2-Antigentests gelten seit Beginn dieses Quartals veränderte Vergütungsregeln.

Die wichtigsten Änderungen sind folgende:

SARS-CoV-2-Diagnostik: Rachenabstriche zum Nachweis von SARS-CoV-2 werden bei symptomatischen Patienten extra vergütet. Die Abrechnung ist über die Gebührenordnungsposition (GOP) 02402 (Vergütung: 8 Euro) möglich. Darüber hinaus kann über die neue GOP 02403 (Vergütung: ca. 7 Euro) ein Zuschlag berechnet werden. Diese neuen Regelungen gelten für alle Test, die vom Arzt über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgerechnet werden können.

SARS-CoV-2-Antigentests: Für die zu erwartende Einführung von Antigentests wurde eine neue Laborleistung in den EBM aufgenommen. Die GOP 32779 (Vergütung 10,80 Euro) kann nur von Laborärzten und Mikrobiologen abgerechnet werden und wird extrabudgetär vergütet.

» Informationen und Arbeitshilfen zur COVID-19-Pandemie

» Themenseite zur COVID-19-Pandemie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)