COVID-19-Pandemie: Besonderheiten bei der Verordnung von Arzneimitteln

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Portokosten bei Folgerezepten werden erstattet

Alle Ärzte können zunächst zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2020 die Portokosten für einen Versand von Arzneimittelrezepten und anderen Verordnungen über die Gebührenordnungsposition 40122 abrechnen. Voraussetzung für eine Zustellung per Post ist, dass es sich um einen bekannten Patienten handelt, der bei dem Arzt in Behandlung ist.

Notfallverfahren für Rezepte

Einige Kassenärztlichen Vereinigungen, darunter die von Hamburg und Schleswig-Holstein, haben ihre Mitglieder informiert, dass ein Notfallverfahren für Rezepte aktiviert wurde. Patienten, die aktuell nur ein Rezept für ein Arzneimittel benötigen, sollen dafür nicht in die Arztpraxis kommen müssen. Ziel ist es, nicht unbedingt notwendige Kontakte zu vermeiden. Stattdessen sollen die Patienten das erforderliche Rezept telefonisch in der Praxis bestellen.  Diese faxt das Rezept dann in die vom Patienten gewünschte Apotheke, mit der der Patient das weitere Vorgehen abklärt (zum Beispiel Zustellung der Medikamente über Botendienst oder Abholung in der Apotheke).

Versorgungsengpässen vorbeugen

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist zudem darauf hin, dass Ärzte zur Vorbeugung von Versorgungsengpässen bei Medikamenten keine Mehrfachverordnungen und keine zusätzlichen Privatrezepte ausstellen sollen. Zudem soll auf das Setzen des Aut-idem-Kreuzes verzichtet werden.

Quellen:
Kassenärztliche Bundesvereinigung, Praxisnachrichten vom 20.03.2020 „Folgerezepte: Portokosten werden ab sofort erstattet“
Informationen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein zum „Notfallverfahren für Rezepte“ (https://www.kvsh.de/praxis/praxisfuehrung/notfallverfahren-fuer-rezepte, zuletzt aufgerufen am 23.03.2020)
Pressemitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vom 20.03.2020 „Ärzte und Apotheker in Hamburg aktivieren Notfallverfahren für Rezepte“ (https://www.kvhh.net/kvhh/pages/index/p/26/199/t/Presse, zuletzt aufgerufen am 23.03.2020)