COVID-19-Pandemie: aktualisierte Vergütungsregelungen
Ärzte können seit Anfang November wieder Konsultationen via Telefon abrechnen. Zunächst ist diese Regelung befristet bis zum Ende des Jahres. Dabei geht es um Telefonate mit Patienten, die im Quartal nicht zu einer Sprechstunde in die Praxis gekommen sind und auch keine Videosprechstunde genutzt haben.
Für alle Fachgruppen (außer Psychotherapeuten) ist die Nr. 01434 (65 Punkte/7,14 Euro) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) relevant. Auch das therapeutische Gespräch bei der Substitutionsbehandlung nach Nr. 01952 ist wieder telefonisch möglich. Hausärzten ist es möglich, die Nr. 01434 bis zu sechsmal im Behandlungsfall und zusätzlich zur Nr. 01435 oder der Versichertenpauschale anzusetzen.
Voraussetzung für diese Regelung ist, dass es sich um bekannte Patienten handelt. Das sind per definitionem Patienten, die im aktuellen Quartal oder in den vorigen sechs Quartalen mindes¬tens einmal in der Praxis waren.