Coronavirus: extrabudgetäre Vergütung und Meldepflicht

      Newsletterbeitrag     SARS-CoV-2

Seit 1. Februar 2020 werden alle ärztlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit einem klinischen Verdacht auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus erforderlich sind, in voller Höhe extrabudgetär vergütet. Dazu müssen die entsprechenden Fälle mit der Ziffer 88240 gekennzeichnet werden.

Zudem sollte beachtet werden, dass Ärzte verpflichtet sind, alle im Zusammenhang mit dem Coronavirus stehenden begründeten Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle innerhalb von 24 Stunden an das örtliche Gesundheitsamt zu melden. Dabei gelten als meldepflichtige begründete Verdachtsfälle Personen, die „Kontakt zu einem bestätigten Fall“ hatten oder innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet (nach Robert Koch-Institut) gewesen sind und Symptome wie Fieber, Heiserkeit, Husten oder Atemnot aufweisen.

Quelle: KBV, „Coronavirus: Informationen für Ärztinnen, Ärzte und Praxispersonal“ (https://www.kbv.de/html/coronavirus.php, zuletzt aufgerufen am 09.03.2020)