Austauschregelung für Biosimilars in der Apotheke: Zunächst keine automatische Substitution
Die Therapie mit Nachahmerpräparaten, die nach Patentablauf eines Arzneimittels auf den Markt kommen, bietet enorme Einsparpotenziale im Gesundheitssystem.
Während bei chemisch-synthetisch hergestellten Arzneimitteln ein Austausch in der Apotheke durch Generika möglich ist, darf dieser bei Biologika und ihren Nachahmerpräparaten (Biosimilars) bisher nicht erfolgen. Der Grund dafür besteht darin, dass die Wirkstoffe bei Original-Biologika und Biosimilars nicht identisch sind.
Maßnahmen zur Steigerung des Biosimilar-Einsatzes
Bisher wird der Einsatz von Biosimilars über Biosimilar-Mindestquoten bei der Verordnung von Biologika reguliert. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) geht noch einen Schritt weiter: Er möchte auch bei Biologika eine Substitution in der Apotheke ermöglichen. Aus dem inoffiziellen Regierungsentwurf zum Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV; Stand: 22.01.2019) geht jedoch hervor, dass dafür zunächst eine Vorlaufzeit von drei Jahren vorgesehen ist. Erst nach dieser Übergangszeit könnte eine Austauschbarkeit in der Apotheke gesetzlich verankert werden. Bis dahin ist eine Umstellung auf Biosimilars nur durch den Arzt möglich.