Antidiarrhoika als Begleitmedikation
Die Verordnung von Antidiarrhoika zulasten der GKV ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich. Dies regelt Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie. Hierunter fallen auch Motilitätshemmer. Diese dürfen nach einer Änderung der Arzneimittel-Richtlinie nun auch „zur Vermeidung von arzneimittel-induzierten Diarrhöen, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder die Patientin bzw. der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist“, ausnahmsweise auf Kassenrezept verordnet werden.
Regelungen zur Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Begleitmedikation finden sich in der Arzneimittel-Richtlinie in § 12 Abs. 7. Dieser Abschnitt wurde ebenfalls überarbeitet und die Formulierung angepasst.
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Quelle: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: § 12 Abs. 7 und Anlage III (Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse) – Nummer 12 (Begleitmedikation), Inkrafttreten: 12.05.2023