Antidiarrhoika als Begleitmedikation

      Newsletterbeitrag     Korrekte Verord­nung

Die Verordnung von Anti­diarrhoika zulasten der GKV ist nur in bestimmten Ausnahme­fällen möglich. Dies regelt Anlage III der Arznei­mittel-Richt­linie. Hierunter fallen auch Motilitäts­hemmer. Diese dürfen nach einer Änderung der Arznei­mittel-Richt­linie nun auch „zur Vermeidung von arznei­mittel-induzierten Diarrhöen, wenn gemäß Fach­informa­tion des Haupt­arznei­mittels die Gabe einer entsprechenden Begleit­medikation voraus­gesetzt wird oder die Patientin bzw. der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwen­dung einer entspre­chenden Begleit­medikation erforderlich ist“, ausnahms­weise auf Kassen­rezept verordnet werden.

Regelungen zur Verordnung von nicht verschrei­bungs­pflichtigen Arznei­mitteln zur Begleit­medikation finden sich in der Arznei­mittel-Richt­linie in § 12 Abs. 7. Dieser Abschnitt wurde ebenfalls über­arbeitet und die Formu­lierung angepasst.

Informationen zur Arznei­mittel-Richt­linie finden Sie auch auf dem DeutschenArztPortal.

» Zu den Informationen zur Arzneimittel-Richtlinie

Quelle: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: § 12 Abs. 7 und Anlage III (Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse) – Nummer 12 (Begleitmedikation), Inkrafttreten: 12.05.2023