ALBVVG – was bringt das neue Gesetz?
ALBVVG ist die sperrige Abkürzung für ein Gesetz mit einem noch komplizierteren Namen: Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz. Dieser Name verspricht also die Bekämpfung von Lieferengpässen und die Verbesserung der Versorgung. Das klingt gut, aber was ändert sich mit dem Gesetz, welches in der vergangenen Woche in Kraft getreten ist? Eine Auswahl der Neuerungen:
- Für Kinderarzneimittel werden die Preisregeln gelockert (keine Festbeträge und Rabattverträge in Zukunft).
- Bei der Ausschreibung von Kassenverträgen müssen Antibiotika mit Wirkstoffproduktion in der EU bzw. im EWR berücksichtigt werden.
- Die Austauschregelungen für Apotheken werden vereinfacht (z. B. bei Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels dürfen wirkstoffgleiche Arzneimittel abgegeben werden).
- Es werden höhere verbindliche Bevorratungspflichten für pharmazeutische Unternehmen eingeführt.
- Es wird ein Frühwarnsystem für drohende Lieferengpässe eingerichtet.
- Es soll stärkere Anreize zur Forschung und Entwicklung im Bereich neuer Reserveantibiotika geben.
Darüber hinaus regelt das Gesetz auch die telefonische Krankschreibung: Der Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, telefonische Krankschreibungen zu erlauben, wenn der Versicherte dem Arzt bekannt ist und es sich nicht um eine „schwere Symptomatik“ handelt.
Quelle: Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/albvvg.html, Stand 23.07.2023, zuletzt aufgerufen am 28.07.2023