ALBVVG – was bringt das neue Gesetz?

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ALBVVG ist die sperrige Abkürzung für ein Gesetz mit einem noch kompli­zier­teren Namen: Arzneimittel-Liefer­engpass­bekämpfungs- und Versorgungs­verbesserungs­gesetz. Dieser Name verspricht also die Bekämpfung von Liefer­engpässen und die Ver­besserung der Ver­sorgung. Das klingt gut, aber was ändert sich mit dem Gesetz, welches in der vergan­genen Woche in Kraft getreten ist? Eine Auswahl der Neuerungen:

  • Für Kinderarzneimittel werden die Preis­regeln gelockert (keine Fest­beträge und Rabatt­verträge in Zukunft).
  • Bei der Aus­schrei­bung von Kassen­verträgen müssen Anti­biotika mit Wirk­stoff­produktion in der EU bzw. im EWR berück­sichtigt werden.
  • Die Austausch­regelungen für Apotheken werden vereinfacht (z. B. bei Nicht­verfügbarkeit eines Arznei­mittels dürfen wirkstoffgleiche Arznei­mittel abgegeben werden).
  • Es werden höhere verbind­liche Bevor­ratungs­pflichten für pharma­zeutische Unter­nehmen eingeführt.
  • Es wird ein Früh­warn­system für drohende Liefer­engpässe eingerichtet.
  • Es soll stärkere Anreize zur Forschung und Entwicklung im Bereich neuer Reserve­antibiotika geben.

Darüber hinaus regelt das Gesetz auch die telefonische Krankschreibung: Der Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, telefonische Krankschreibungen zu erlauben, wenn der Versicherte dem Arzt bekannt ist und es sich nicht um eine „schwere Symptomatik“ handelt.

Quelle: Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/gesetze-und-verordnungen/guv-20-lp/albvvg.html, Stand 23.07.2023, zuletzt aufgerufen am 28.07.2023