Abrechnungsempfehlungen für die Telemedizin

      Newsletterbeitrag     SARS-CoV-2; Digitali­sierung; Ärztliche Vergütung

Infolge der COVID-19-Pandemie ist die Nachfrage nach telemedizinischen Leistungen im Allgemeinen und Videosprechstunden im Speziellen angestiegen. Analog zur gestiegenen Nachfrage von Patienten nimmt die Bedeutung der Telemedizin auch für Ärzte zu.

Für die telemedizinische Behandlung von Privatpatienten hat die Bundesärztekammer (BÄK) in Abstimmung mit dem PKV-Verband und der Beihilfe Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen beschlossen. Diese gelten auch nach der COVID-19-Pandemie und sind nicht befristet.

Videosprechstunde korrekt abrechnen

Vom Arzt abgerechnet werden kann folglich die ärztliche Beratung via E-Mail analog nach Nr. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Davon ausgeschlossen ist jedoch eine Konversation per Chat oder SMS. Als persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient wird die Beratung per Video eingeschätzt. Der Arzt kann die Videosprechstunde daher originär nach Nr. 1 GOÄ bzw. Nr. 3 GOÄ abrechnen. Über eine Videoübertragung ist auch eine körperliche Untersuchung („visuelle symp­tomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung“) abzurechnen (Analog Nr. 5 GOÄ).

Weitere Abrechnungsempfehlungen umfassen beispielsweise die Abrechnung für eine Verordnung und Einweisung in die Nutzung sowie die Kontrolle der Messungen bei digitalen Gesundheitsanwendungen.

Sämtliche Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen finden Sie hier:

» Abrechnungsempfehlungen der BÄK