Zuzahlung und Mehrkosten für Verordnungen zulasten der BG/UV?

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Fallen für Patienten Rezeptgebühr und Mehrkosten bei BG-Rezepten an?

Antwort:

Rezepte zulasten der Berufsgenossenschaften (BG) oder sonstigen Unfallversicherungen (UV) sind generell von der Zuzahlung befreit. Mehrkosten, die aufgrund von Arzneimittelpreisen über dem Festbetrag anfallen, müssen allerdings für Verordnungen zulasten der BG oder UV von den Patienten entrichtet werden.

Dies gilt nicht, wenn der Arzt auf dem Verordnungsblatt auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Präparates hinweist (§ 5 Abs. 6 BG-Arzneiversorgungsvertrag). Beispielsweise kann ein Aut-idem-Kreuz als ein solcher Hinweise gewertet werde.

§ 5 Abs. 6 Arzneiversorgungsvertrag der Unfallversicherungen: „Ist für das abgegebene Mittel ein Festbetrag nach § 35 oder 36 SGB V festgesetzt und ist der Apothekenabgabepreis höher als der für dieses Mittel festgesetzte Festbetrag, ist dem Unfallversicherungsträger vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 nur der Festbetrag in Rechnung zu stellen und der Mehrbetrag vom Versicherten zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der Arzt auf dem Verordnungsblatt auf die medizinische Notwendigkeit des teureren Mittels hinweist; in diesem Fall ist dem Unfallversicherungsträger ungeachtet der Festbetragsregelung nach §§ 29 und 31 SGB VII der Apothekenabgabepreis in Rechnung zu stellen. Als Hinweis auf die medizinische Notwendigkeit ist beispielsweise das Setzen des aut-idem Kreuzes zu werten.“

Hinweis

Generell gilt auch bei der Verordnung und Rezeptbelieferung zulasten der BG, preisgünstige Arzneimittel nach § 129 Abs. 1 Satz 2 SGB V und § 4 Abs. 1 Rahmenvertrag der Arzneimittelversorgung (nach § 129 Abs. 2 SGB V) zu bevorzugen.