Wirkstoffverordnungen stets zu bevorzugen?
Frage:
Ist eine Wirkstoffverordnung stets zu bevorzugen, zum Beispiel um Rückfragen aus der Apotheke zu verhindern?
Antwort:
In manchen Fällen sollte keine Wirkstoffverordnung vorgenommen werden. Dazu gehört zum Beispiel:
Verordnung eines Wirkstoffes der Substitutionsausschlussliste (Anlage VII Arzneimittel-Richtlinie, Teil B)
Verordnung eines Wirkstoffes, den es sowohl in verschreibungspflichtiger als auch verschreibungsfreier Variante gibt (wie Ibuprofen 400 mg)
Verordnung eines Biologikums
Verordnung eines Arzneimittels im genehmigten Off-Label-Use nach Anlage VI Arzneimittel-Richtlinie (in diesem Fall: Verordnung eines Herstellers, der dem Off-Label-Use zugestimmt hat (mit Aut-idem-Kreuz))
Verordnung eines Wirkstoffes, der in verschiedenen Original-Arzneimitteln unterschiedliche Indikationen hat (ohne gemeinsames Indikationsgebiet)
Verordnung eines Wirkstoffes, den es sowohl als Arzneimittel als auch als Medizinprodukt gibt (wie Macrogol)