Wegen Rabattvertrag erhält Patient Packung mit mehr Inhalt!

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Für einen DAK-Versicherten habe ich Momegalen Salbe 20 g N1 verordnet. Wieso kann das Rezept mit einer 30-g-Packung beliefert werden?

 

Antwort:

Der hier beschriebene Austausch muss erfolgen, da Momegalen Salbe 30 g N1 bei der DAK rabattiert ist und die 20-g-Packung nicht.

Apotheken sind gemäß § 4 Abs. 2 Rahmenvertrag (nach § 129 Abs. 2 SGB V) verpflichtet, vorrangig Rabattarzneimittel abzugeben. Dabei müssen die wirkstoffgleichen Arzneimittel in Wirkstärke, Darreichungsform, einem Anwendungsgebiet sowie in der Packungsgröße übereinstimmen (§ 4 Abs. 1 Rahmenvertrag).

Identisch und damit austauschbar sind gemäß § 4 Abs. 1c Rahmenvertrag Packungsgrößen, die das gleiche Normkennzeichen tragen.

§ 4 Abs. 1c Rahmenvertrag: „Identische Packungsgröße,

als identisch gelten auch Packungsgrößen, die nach der geltenden Fassung der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 SGB V (Packungsgrößenverordnung) dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen zuzuordnen sind. […]“

Beide Packungsgrößen tragen aufgrund der in der Packungsgrößenverordnung definierten Normbereiche das N1-Kennzeichen, da beide Mengen, 20 g und 30 g, dem N1-Bereich entsprechen.

Hinweis

Rabattierte Arzneimittel gelten generell als wirtschaftlich. Beachten Sie Hinweise zur geltenden Rabattverträgen in der aktuellen Arzneimitteldatenbank Ihrer Praxissoftware.