Was bedeutet die Biosimilar-Mindestquote für Trastuzumab/Rituximab?
Frage:
Die KV Nordrhein hat für das Jahr 2019 für Onkologen eine Biosimilar-Mindestquote für Trastuzumab/Rituximab festgelegt. Gelten diese 66 Prozent für beide Präparate einzeln (also Trastuzumab: 66 Prozent und Rituximab: 66 Prozent) oder für beide gemeinsam?
Antwort:
Für Onkologen gilt für Trastuzumab und Rituximab eine gemeinsame Biosimilar-Mindestquote von 66 %. Die Trastuzumab/Rituximab-Quote wird gemeinsam betrachtet. Die Praxis sollte also von allen Trastuzumab- und Rituximab-Verordnungen gemeinsam einen Biosimilaranteil von 66 % erreichen. Beispielsweise kann ein zu geringer (unter 66 %) Verordnungsanteil an biosimilarem Trastuzumab durch einen höheren (über 66 %) Verordnungsanteil an biosimilarem Rituximab ausgeglichen werden. Dabei werden auch die Rezepturen betrachtet, wobei hier die Kassen nur durch eine Sichtung der Rezeptimages die Quote berechnen können. Bei den übrigen 34 % der Verordnungen können die jeweiligen Referenzpräparate unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots gewählt werden.
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