Wann sind OTC-Rezepturen zulasten der GKV für Erwachsene verordnungsfähig?
Frage:
Kann man eine Rezeptur mit Zinkoxid, Ungt. Molle und Bepanthen-Salbe zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen?
Antwort:
Die gewünschte Rezeptur enthält keine verschreibungspflichtigen Bestandteile und ist deshalb nicht rezeptpflichtig. Nicht verschreibungspflichtige Rezepturen (OTC) sind für Kinder bis 12 Jahre und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre zulasten der GKV verordnungsfähig, wenn keine anderen Verordnungseinschränkungen bzw. -ausschlüsse gemäß Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zu beachten sind.
Für Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr sind Rezepturen ohne verschreibungspflichtige Bestandteile grundsätzlich nicht mehr verordnungsfähig. Die Verordnung zulasten der GKV ist dann nur zulässig, wenn sie bei der „Behandlung schwerwiegender Erkrankungen“ als „Therapiestandard“ gelten und somit in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie „OTC-Übersicht“ genannt sind.
Gemäß Anlage I der AM-RL kommen Verordnungen über OTC-Rezepturen für Erwachsene bei folgenden Ausnahmen zulasten der GKV in Frage:
- Topische Anästhetika und/oder Aniseptika
- Antihistaminika
- Harnstoffhaltige Dermatika (mind. 5 %)
- Iod-Verbindungen
- Nystatin
- Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mind. 2 %)
- Synthetischer Speichel
Da die Rezeptur keine dieser Wirkstoffe bzw. Wirkstoffklassen gemäß Anlage I AM-RL enthält, ist sie für Erwachsene nicht zulasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig.