Verordnungsausschlüsse auch bei Verordnungen für Kinder prüfen!

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Darf Monapax Saft für ein Kind zulasten der GKV verordnet werden?

 

Antwort:

Monapax Saft ist ein apothekenpflichtiges, nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel, für das gemäß Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) ein Verordnungsausschluss besteht.

Demnach gilt für Monapax gemäß Anlage III, Punkt 31 der AM-RL folgendes:

Anlage III der AM-RL „Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse“:

„Hustenmittel: fixe Kombinationen von Antitussiva oder Expektorantien oder Mukolytika untereinander oder mit anderen Wirkstoffen

Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.“

Monapax Saft darf nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden – auch nicht für Kinder. Die Erstattungsfähigkeit zulasten der GKV sollte stets sorgfältig kontrolliert werden, da die Apotheke keine Prüfpflicht hinsichtlich der Verordnungsausschlüsse gemäß Anlage III hat. Beachten Sie dazu auch die Hinweise in der stets aktuellen Arzneimitteldatenbank Ihrer Praxissoftware.