Verordnung von OTC-Präparaten kann auch für Kinder unwirtschaftlich sein!

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Kann man Iberogast und Perenterol zulasten der gesetzlichen Krankenkassen für ein Kind verordnen?

 

Antwort:

Bei beiden Präparaten handelt es sich um nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Präparate (OTC). OTC-Präparate werden für Kinder bis 12 Jahre und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet, sofern keine Verordnungseinschränkung zu berücksichtigen ist.

Das OTC-Präparat Iberogast kann demnach für ein Kind unter 12 Jahren zulasten der GKV verordnet werden. Nicht verschreibungspflichtige Antidiarrhoika sind – von einigen Ausnahmen abgesehen – auch für Kinder und Jugendliche unwirtschaftlich.

Somit ist das Antidiarrhoikum Perenterol (Saccharomyces boulardii) zulasten der GKV nur erstattungsfähig, wenn die Verordnung unter Berücksichtigung der in Anlage III, Nr. 12 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) definierten Ausnahmen erfolgt.

Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse gemäß Anlage III AM-RL:

„12. Antidiarrhoika,

  • ausgenommen Elektrolytpräparate zur Rehydratation bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • ausgenommen Escherichia coli Stamm Nissle 1917 (mind. 108 vermehrungsfähige Zellen/Dosiseinheit) bei Säuglingen und Kleinkindern zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen
  • ausgenommen Saccharomyzes boulardii nur bei Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zusätzlich zu Rehydratationsmaßnahmen
  • ausgenommen Motilitätshemmer
    aa) nach kolorektalen Resektionen in der postoperativen Adaptationsphase,
    bb) bei schweren und länger andauernden Diarrhöen, auch wenn diese therapie-induziert sind, sofern eine kausale oder spezifische Therapie nicht ausreichend ist.“

Hinweis

Ist die Verordnung von OTC-Präparaten zulasten der GKV nicht möglich, kann die Verordnung auf einem grünen Rezept erfolgen. Damit kann der Patient eine individuelle Kostenübernahme bei seiner Krankenkasse beantragen, da Krankenkassen im Rahmen freiwilliger Satzungsleistungen Kosten für apothekenpflichtige Arzneimittel übernehmen.