Verordnung einer DiGA
Frage:
Im DiGA-Verzeichnis ist mir aufgefallen, dass es sowohl vorläufig als auch dauerhaft aufgenommene digitale Gesundheitsanwendungen gibt.
Darf ich auch die vorläufig aufgenommenen auf Kassenrezept verordnen?
Antwort:
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für alle digitalen Gesundheitsanwendungen, die vom BfArM geprüft und im DiGA-Verzeichnis gelistet sind, unabhängig davon, ob sie dort dauerhaft oder vorläufig aufgenommen sind. DiGA, für die bereits ein positiver Versorgungseffekt nachgewiesen wurde, werden dauerhaft in das Verzeichnis aufgenommen.
Für maximal 24 Monate können DiGA auch vorläufig in das Verzeichnis aufgenommen werden, sie müssen dann die erforderlichen Nachweise für eine dauerhafte Aufnahme noch erbringen.
Weitergehende Informationen zu digitalen Gesundheitsanwendungen fasst eine Praxishilfe auf dem DeutschenArztPortal zusammen.
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