Verordnete Menge muss in der Apotheke gekürzt werden!

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Warum kann die eindeutig mit Dosierung und Therapiedauer verordnete Antibiotikamenge Cotrim 960 mg FTA für 10 Tage 2 x tgl. 1 Tablette nur mit 10 Stück beliefert werden?

 

Antwort:

Auch wenn aus der angegebenen Dosierung und Therapiedauer die gewünschte Arzneimittelmenge hervorgeht, muss die Tablettenanzahl des Antibiotikums auf dem Rezept genannt sein. In der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist geregelt, was ein ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept enthalten muss.

§ 2 Abs. 1 AMVV:
„Die Verschreibung muss enthalten:

  1. Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person),
  2. Datum der Ausfertigung,
  3. Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
  4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, 4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen,
  5. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht eindeutig ist,
  6. abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels,“ […]

 

Demnach muss die gewünschte Arzneimittelmenge, wie z. B. 20 Tabletten, auf der Verordnung exakt genannt sein. Fehlt diese Angabe, darf die Apotheke gemäß Rahmenvertrag lediglich die kleinste Packungsgröße abgeben.

§ 6 Abs. 4 Rahmenvertrag:
„Bei Verordnung eines Arzneimittels ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der verordneten Stückzahl, hat die Apotheke die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben.“

Hinweis: Ergänzen Sie die für die Antibiotikatherapie erforderliche Tablettenanzahl auf der Verordnung und bestätigen Sie diese Änderung mit Datum und Unterschrift.