Verbandstoff wird Medizinprodukt und ist nicht mehr erstattungsfähig!

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Warum ist Secura reizfreier Hautschutz Applikator zulasten der GKV nicht mehr verordnungsfähig?

 

Antwort:

Aufgrund der neuen Legaldefinition für Verbandmittel im Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) gemäß § 31 Abs. 1a SGB V haben eine Reihe von Medizinprodukten, die vorher zu den Verbandstoffen und Pflaster gehörten, diesen Status verloren.

§ 31 Abs. 1a SGB V:
„Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend eine Wunde feucht hält. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 30. April 2018 in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte entsprechend. Bis zwölf Monate nach dem Wirksamwerden der Regelungen nach Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der Krankenkassen zu erbringen, die vor dem 11. April 2017 erbracht wurden.“

Verbandstoffe und Pflaster sind unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots zulasten der GKV erstattungsfähig. Medizinprodukte sind dagegen nur verordnungsfähig, wenn sie in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) „Verordnungsfähige Medizinprodukte“ genannt sind und die dort definierten Bedingungen erfüllen.

Das hier genannte Produkt Secura reizfreier Hautschutz Applikator ist seit 01.02.2018 kein Verbandmittel mehr und wird als Medizinprodukt geführt. Da es nicht in der Anlage V AM-RL genannt wird, ist es nicht mehr zulasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig.

Das DeutscheArztPortal stellt eine stets aktuelle Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte gemäß Anlage V AM-RL zur Verfügung.

» Verordnungsfähige Medizinprodukte