Triamcinolonhaltige Fertigarzneimittel nicht mehr erstattungsfähig?

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Ist es richtig, dass Triamcinolon-Präparate (z. B. Volon A) nur noch eingeschränkt zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind?

 

Antwort:

Triamcinolonhaltige Fertigarzneimittel, wie Volon, Lederlon sowie alle generischen Fertigarzneimittel, sind nach Änderung der Anlage II Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 7 SGB V (Lifestyle-Arzneimittel) seit Januar 2019 für die Anwendung bei „Alopecia areata“ zulasten der GKV nicht verordnungs- und erstattungsfähig. Andere Indikationen gemäß der jeweiligen Zulassungen sind davon nicht betroffen.

Demnach können unter Berücksichtigung der Vorgaben durch die AM-RL alle triamcinolonhaltigen Fertigarzneimittel wie Volon A zulasten der GKV verordnet werden. Die Diagnose muss dabei nicht auf dem Rezept vermerkt werden, allerdings sollte diese sorgfältig in der Patientenakte dokumentiert werden.

» Anlage II AM-RL „Lifestyle-Arzneimittel“