Steinkohlenteerlösung verordnungsfähig zulasten der GKV?
Frage:
Kann man Steinkohlenteerprodukte, wie z. B. Tarmed Shampoo zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnen?
Antwort:
Tarmed Shampoo ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das im Rahmen der zugelassenen Indikation zulasten der GKV verordnungsfähig ist. Gemäß Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie gibt es keine Verordnungsausschlüsse oder -einschränkungen. Dies gilt auch für in der Apotheke hergestellte Rezepturen, da der Wirkstoff Steinkohlenteer und seine Zubereitungen in der Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) als verschreibungspflichtig gilt.
Anlage 1 der AMVV: „Stoffe und Zubereitungen nach § 1 Nr. 1“
„[…] Verschreibungspflichtig sind, sofern im Einzelfall nicht anders geregelt, auch Arzneimittel, die die jeweiligen Salze der nachfolgend aufgeführten Stoffe enthalten oder denen diese zugesetzt sind. […]
Steinkohlenteer und seine Zubereitungen […]“
Hinweis
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