Signaturstempel statt Arzt-Unterschrift ist nicht erlaubt!
Frage:
Ist die Verwendung eines Stempels mit dem Abbild der Unterschrift des Arztes anstelle der Originalunterschrift beim Ausstellen von Rezepten tatsächlich nicht erlaubt? Wo ist dies rechtlich geregelt?
Antwort:
Das Rezept muss stets vom Arzt eigenhändig unterschrieben werden – ein Signaturstempel ist nicht erlaubt. Was ein ordnungsgemäß ausgestelltes Rezept enthalten muss, ist in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) geregelt.
§ 2 Abs. 1 AMVV:
„Die Verschreibung muss enthalten: […] 10. die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, deren qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz.“
Auch im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V (§ 3 Abs. 1 Nr.2) findet sich dazu eine eindeutige Regelung, sowie in Arzneiversorgungsverträgen der Krankenkassen, z. B. der Ersatzkassen.
§ 4 Abs. 1 vdek-Arzneiversorgungsvertrag:
„Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Verordnung, wenn sie neben dem Mittel oder den Mitteln folgende Angaben enthält: […] n. Unterschrift des Vertragsarztes […]“.
Die Unterschrift muss dabei nicht leserlich sein, allerdings sind keine Kürzel oder Paraphen erlaubt.
Hinweis: Für die Signatur sollte stets ein dokumentenechter Stift verwendet werden, keine Bunt- oder Bleistifte. Außerdem sollten keine roten oder violetten Stifte beim Rezeptausstellen zum Einsatz kommen, da Rottöne auf dem Muster-16-Formular beim Scannen herausgefiltert werden und somit auf dem Rezeptimage nicht lesbar sind.