RSV-Impfstoffe – wann sind sie Kassenleistung?

      Arzt fragt Rp.     Korrekte Verord­nung; Impfen


Frage:

Kann ich die neuen RSV-Impfstoffe zulasten der GKV verordnen?

Antwort:

Bei Impfstoffen, so auch bei denen gegen das RS-Virus, gilt, dass gesetzlich Krankenversicherte erst dann einen Anspruch auf sie haben, wenn sie in Anlage 1 der Schutz­impfungs-Richtlinie aufgenommen wurden. Eine STIKO-Empfehlung allein reicht nicht aus, damit eine Schutz­impfung auch Kassen­leistung ist. Diese Empfehlung bildet vielmehr die wissen­schaftliche Grundlage für die Beschlüsse des Gemein­samen Bundes­ausschusses zur Schutz­impfungs-Richtlinie und somit auch die Aufnahme von Impfungen in Anlage  1. Für die neuen RSV-Impfstoffe liegt aktuell noch keine Empfehlung der STIKO vor, sie sind daher auch noch nicht in Anlage 1 der Schutz­impfungs-Richtlinie zu finden und somit aktuell keine Pflichtleistung der gesetzlichen Kranken­versicherungen. Mit einer Empfehlung der STIKO wird im nächsten Jahr gerechnet. Bis dahin müssen die Patienten die Impfung selbst zahlen. Ob einzelne Kranken­kassen die Kosten der Impfung im Rahmen von Satzungs­leistungen übernehmen, können Versicherte bei ihrer Kasse erfragen. Auch der neue Anti­körper Nirsevimab zur RSV-Prophylaxe ist derzeit noch keine Kassen­leistung.

Tipp: Eine Praxishilfe des DeutschenArztPortals fasst die wichtigsten Informationen rund um die Verordnung von Impfstoffen übersichtlich für Sie zusammen.

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