RSV-Impfstoffe – wann sind sie Kassenleistung?
Frage:
Kann ich die neuen RSV-Impfstoffe zulasten der GKV verordnen?
Antwort:
Bei Impfstoffen, so auch bei denen gegen das RS-Virus, gilt, dass gesetzlich Krankenversicherte erst dann einen Anspruch auf sie haben, wenn sie in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen wurden. Eine STIKO-Empfehlung allein reicht nicht aus, damit eine Schutzimpfung auch Kassenleistung ist. Diese Empfehlung bildet vielmehr die wissenschaftliche Grundlage für die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Schutzimpfungs-Richtlinie und somit auch die Aufnahme von Impfungen in Anlage 1. Für die neuen RSV-Impfstoffe liegt aktuell noch keine Empfehlung der STIKO vor, sie sind daher auch noch nicht in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie zu finden und somit aktuell keine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherungen. Mit einer Empfehlung der STIKO wird im nächsten Jahr gerechnet. Bis dahin müssen die Patienten die Impfung selbst zahlen. Ob einzelne Krankenkassen die Kosten der Impfung im Rahmen von Satzungsleistungen übernehmen, können Versicherte bei ihrer Kasse erfragen. Auch der neue Antikörper Nirsevimab zur RSV-Prophylaxe ist derzeit noch keine Kassenleistung.
Tipp: Eine Praxishilfe des DeutschenArztPortals fasst die wichtigsten Informationen rund um die Verordnung von Impfstoffen übersichtlich für Sie zusammen.