Rezeptgebühr wegen Jahreswechsel
Frage:
Muss für ein im Dezember 2018 ausgestelltes zuzahlungsbefreites Rezept beim Einlösen im Januar Rezeptgebühr gezahlt werden?
Antwort:
Die Befreiung von der gesetzlichen Rezeptgebühr gilt für ein Kalenderjahr. Die Zuzahlungsbefreiung hat mit dem Jahreswechsel die Gültigkeit verloren; sie muss für das Jahr 2019 vom Patienten neu beantragt werden.
Entscheidend, ob der Patient die Rezeptgebühr entrichtet muss, ist der Tag der Rezepteinlösung, d. h. der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung und nicht das Ausstellungsdatum.
Demnach muss für ein im Dezember ausgestelltes zuzahlungsbefreites Rezept im Januar des neuen Jahres die Rezeptgebühr bezahlt werden, sofern keine erneute Befreiung für das neue Jahr vorliegt.
Hinweis: Die Rezeptgebühr wird in der Apotheke nicht verlangt, wenn der Arzt auf dem Rezept einen Befreiungsvermerk gemacht hat oder der Patient einen gültigen Befreiungsausweis vorlegt. Setzen Sie das „Befreiungskreuz“ auf dem Rezept nur, wenn der Patient sicher von der Zuzahlung befreit ist – ein Nichteinziehen der Zuzahlung kann zum Regress führen.