Rezeptgebühr richtet sich nach abgegebenen Packungen!

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Muss der Patient tatsächlich mehr zuzahlen, wenn er aufgrund von Lieferproblemen beispielsweise zwei 50er- statt der verordneten 100er-Packung in der Apotheke erhält?

 

Antwort:

Ist die Rezeptbelieferung gemäß gesetzlicher und vertraglicher Regelungen mit zwei 50er-Packungen erfolgt, muss der Patient auch die Zuzahlung für zwei Arzneimittelpackungen entrichten, auch wenn die verordnete 100er-Packung nicht lieferbar ist. Da es sich um eine gesetzliche Zuzahlung handelt, darf die Apotheke nicht darauf verzichten.

Die Höhe der Rezeptgebühr richtet sich nach der Anzahl der abgegebenen Packungen. Demnach muss der Patient nun die Zuzahlung für zwei Arzneimittelpackungen entrichten, da sich die Rezeptgebühr nicht nach der Anzahl der verordneten, sondern der in der Apotheke tatsächlich abgegebenen Packungen richtet. Das hat das Sozialgericht Aachen 2013 in einem Urteil entschieden (Az.: S 13 KR 223/13).