Rezept verloren – Duplikat möglich?
Frage:
Wie muss ich die wiederholte Originalverordnung kennzeichnen, wenn der Patient sein Rezept verloren hat?
Antwort:
Muss der Arzt ein Rezept, z. B. nach Verlust, erneut ausstellen, kann er die Verordnung mit einem Vermerk „Duplikat“ bzw. „Wiederholung“ kennzeichnen.
Mit § 3 des Rahmenvertrages sind die Zahlungs- und Lieferansprüche des Apothekers, u. a. für oben beschriebenen Fall, geregelt, d. h. die Gesetzliche Krankenversicherung erstattet die Kosten.
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7a Rahmenvertrag erstattet die GKV die Kosten, wenn „bei Verlust der Originalverordnung eine erneute Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (z. B. Duplikat) dann unschädlich ist; […].“
Demnach dürfen Rezepte, die als „Duplikat“ oder mit sinnverwandten Begriffen gekennzeichnet sind, in der Apotheke beliefert und die Patienten mit den benötigten Arzneimitteln zulasten der GKV versorgt werden.