Rabattarzneimittel nicht für verordnete Indikation zugelassen – Abgabe erlaubt?
Frage:
Muss das rabattierte Generikum in der Apotheke abgegeben werden, auch wenn es nicht für die gewünschte Indikation zugelassen ist, z. B. Glivec 400 mg bei GIST?
Antwort:
Apotheken sind verpflichtet, vorrangig rabattierte Arzneimittel abzugeben. Bedingungen, die für einen Austausch erfüllt sein müssen, sind mit § 4 Abs. 1 Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V festgelegt. Demnach muss das abgegebene wirkstoffgleiche Arzneimittel die identische Wirkstärke, identische Packungsgröße und die gleiche oder austauschbare Darreichungsform sowie die Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet haben.
Gemäß § 4 Abs. 1e Rahmenvertrag ist dabei „die Übereinstimmung in einem von mehreren Anwendungsgebieten [...] ausreichend“.
Wurde der Austausch des verordneten Originalpräparates Glivec durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes nicht unterbunden, muss die Apotheke ein Rabattarzneimittel abgeben. Auch wenn das rabattierte Generikum nicht für die Indikation GIST zugelassen ist, sind die gesetzlich geregelten Austauschbedingungen erfüllt.