Quartalspackung trotz fehlendem N3-Kennzeichen erstattungsfähig?
Frage:
Ist die Quartalspackung von Ganfort AT 90 x 0,4 ml zulasten der GKV verordnungsfähig, da sie doch eigentlich mit N3 gekennzeichnet sein müsste?
Antwort:
Die betreffenden Präparate Ganfort 0,3 mg/ml + 5 mg/ml AT in Einzeldosisbeh. gibt es in den Packungsgrößen 30 x 0,4 ml N1 und 90 x 0,4 ml ohne N-Kennzeichnung. Beide Packungsgrößen dürfen zulasten der GKV verordnet und in der Apotheke abgegeben werden.
Tatsächlich entspricht die 90er-Packung dem in der Packungsgrößenverordnung definierten N3-Bereich, trägt diese Kennzeichnung allerdings nicht.
Packungsgrößenverordnung: Prostaglandin-Analoga, abgeteilte Augentropfen [Stück]:
N1 24–36 N2 54–66 N3 86–90
Leider kommt es manchmal vor, dass Hersteller kein Normkennzeichen melden, obwohl die Packung eines tragen könnte. Für einen solchen Fall ist im Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V festgelegt, dass die Apotheke die Packung mit falschem Packungsgrößenkennzeichen zulasten der GKV abgeben darf.
So darf es lt. § 3 Abs. 1 Nr. 7g Rahmenvertrag zu keiner Retaxierung kommen, wenn „die Apotheke ein Arzneimittel abgibt, das vom pharmazeutischen Unternehmer offiziell mit einem falschen Packungsgrößenkennzeichen gemeldet wurde (§ 131 Abs. 4 SGB V)“.