Preis bei Wahl des Rabattarzneimittels egal?
Frage:
Welches Rabattarzneimittel muss man auswählen, wenn mehrere mit sehr großen Preisunterschieden zur Auswahl stehen, z. B. Copaxone und Clift?
Antwort:
Generell ist die Apotheke unter Einhaltung der Aut-idem-Kriterien verpflichtet, vorrangig ein Arzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V vereinbart wurde (§ 4 Abs. 2 Rahmenvertrag, § 129 Abs. 2 SGB V). Kommen mehrere Rabattarzneimittel in Frage, kann die Apotheke zwischen diesen frei wählen. Da die Höhe der von den Herstellern gewährten Rabatte nicht bekannt ist, können Arzt und Apotheker auch nicht beurteilen, mit welchem Rabattarzneimittel die Einsparungen der Krankenkasse am höchsten sind. Rabattarzneimittel gelten prinzipiell als wirtschaftlich.
Hinweis
Wählen Sie ein Rabattarzneimittel aus und dokumentieren Sie dies in der Patientenakte für kontinuierliche Folgeverordnungen. Sprechen medizinisch-therapeutische Gründe gegen einen Austausch des verordneten Rabattarzneimittels durch ein anderes in der Apotheke, kann der Austausch durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes verhindert werden.