Praxisbesonderheiten in der KV Brandenburg
Frage
Welche Praxisbesonderheiten finden in der KV Brandenburg Berücksichtigung?
Antwort
In der KV Brandenburg wird zwischen den folgenden Praxisbesonderheiten unterschieden:
- bundesweite Praxisbesonderheiten nach § 130b Abs. 2 SGB V
- durch Anlage 2 zur Prüfvereinbarung festgelegte Praxisbesonderheiten
- bekannte oder im Prüfverfahren im Einzelfall vorgetragene Praxisbesonderheiten
Die KV Brandenburg weist dabei darauf hin, dass auch Praxisbesonderheiten, die vor einem Prüfverfahren automatisch berücksichtigt werden, dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Fünften Sozialgesetzbuches unterliegen, d. h. ausreichend, zweckmäßig und notwendig sein müssen. Sie können einer gesonderten Prüfung unterzogen werden.