Praxisbesonderheiten in der KV Brandenburg

      Arzt fragt Rp.

Frage

Welche Praxisbesonderheiten finden in der KV Brandenburg Berücksichtigung?
 

Antwort

In der KV Brandenburg wird zwischen den folgenden Praxisbesonderheiten unterschieden:

  • bundesweite Praxisbesonderheiten nach § 130b Abs. 2 SGB V
  • durch Anlage 2 zur Prüfvereinbarung festgelegte Praxisbesonderheiten
  • bekannte oder im Prüfverfahren im Einzelfall vorgetragene Praxisbesonderheiten

Die KV Brandenburg weist dabei darauf hin, dass auch Praxisbesonderheiten, die vor einem Prüfverfahren automatisch berücksichtigt werden, dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Fünften Sozialgesetzbuches unterliegen, d. h. ausreichend, zweckmäßig und notwendig sein müssen. Sie können einer gesonderten Prüfung unterzogen werden.