Packung ohne N-Kennzeichen exakt verordnen!
Frage:
Die Verordnung über die 180er-Packung des Präparates Calcimagon D3 Kautabletten kann nicht beliefert werden. Darf die nächst kleinere Packung abgegeben werden oder wird ein neues Rezept benötigt?
Antwort:
Die 180er-Packung des hier gewünschten Präparates ist zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnungsfähig; sie überschreitet die größte definierte Messzahl N3 lt. Packungsgrößenverordnung (s. Abb.) und ist deshalb gemäß § 31 Abs. 4 SGB V nicht erstattungsfähig.
§ 31 Abs. 4 SGB V:
„Das Nähere zu therapiegerechten und wirtschaftlichen Packungsgrößen bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Die nächst kleinere verordnungsfähige Packung mit 112 Kautabletten ist ohne Normkennzeichen im Handel, da die Menge zwischen zwei definierten Normbereichen liegt, d. h. zwischen N2 und N3 (s. Abb.). Voraussetzung für die Abgabe der Packung ohne N-Kennzeichen in der Apotheke ist die Verordnung mit exakter Stückzahl.
Demnach sollte die Verordnung geändert bzw. neu ausgestellt werden.
Rezeptbeispiel:
Hinweis
Calcimagon D3 Kautabletten sind ein apothekenpflichtiges, nicht verschreibungspflichtiges Präparat (OTC), das für Erwachsene zulasten der GKV nur verordnet werden darf, wenn die in der Anlage I Nr. 11 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) „OTC-Ausnahmeliste“ genannten Bedingungen für eine Erstattung durch die GKV erfüllt sind.