Packung ohne N-Kennzeichen erstattungsfähig?

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Ist die 24er-Packung Alendronsäure 70 mg Tabletten zulasten der GKV verordnungsfähig, da sie kein N-Kennzeichen trägt, aber günstiger ist als zwei 12er-Packungen?

 

Antwort:

Die gewünschte Packungsgröße mit 24 Tabletten Alendronsäure 70 mg ist ohne N-Kennzeichen im Handel, da sie keinem definierten N-Bereich lt. Packungsgrößen­verordnung entspricht. Im Handel sind Packungen mit 4 Stück N2 und 12 Stück N3. Packungen ohne N-Kennzeichen können zulasten der GKV verordnet werden, solange die enthaltene Menge nicht die für das Arzneimittel gültige größte Messzahl, hier 12 Stück N3, überschreitet. Deshalb wird die 24er-Packung Alendronsäure 70 mg Tabletten von der GKV nicht erstattet (§ 31 Abs. 4 SGB V).

§ 31 Abs. 4 SGB V:
„Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

Allerdings darf die Verordnung über 24 Tabletten mit zwei N3-Packungen in der Apotheke beliefert werden, da es sich dabei um ein Vielfaches der größten Messzahl gemäß § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag handelt.

§ 6 Abs. 3 Rahmenvertrag:
„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“

Hinweis: Auch bei Fehlen eines besonderen Vermerkes sind beide abgegebenen N3-Packungen zulasten der GKV erstattungsfähig (§ 3 Abs. 7f Rahmenvertrag).