Packung mit N3-Kennzeichen nicht im Handel – Abgabe der N1 korrekt?

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Die verordnete N3-Packung ist nicht im Handel (z. B. Kalinor BT N3) – ist es korrekt, wenn die Apotheke nur eine N1 liefert?

Antwort:

Im hier genannten Beispiel sind vom gewünschten Präparat Kalinor Brausetabletten eine N1-Packung mit 30 Stück sowie Packungen mit 15 und 90 Stück, beide ohne N-Kennzeichen, im Handel.  

Wird die Arzneimittelmenge lediglich mit der Normgröße N3 auf dem Rezept angegeben und ist diese nicht verfügbar, darf die Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit der N1-Packung beliefert werden. Dieser Verordnungsfall ist mit § 6 Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V geregelt.

§ 6 Abs. 1 Rahmenvertrag: „Ist bei einer Verordnung unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, im Handel, ist eine Packung aus dem nächst kleineren N-Bereich abzugeben; falls eine solche Packung nicht im Handel ist, ist die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben. In Zweifelsfällen entscheidet der Vertragsarzt durch Änderung der Verordnung.“

Der Patient kann die 90er-Packung erst nach Änderung des Rezeptes durch den Arzt abgeben. Arzneimittelpackungen ohne N-Kennzeichen müssen immer mit Angabe der exakten Stückzahl verordnet werden.

Hinweis

Beachten Sie, dass mit der monatlichen Aktualisierung der Arzneimitteldatenbank Ihrer Praxissoftware auch die Hausliste/-apotheke stets auf den neusten Stand gebracht wird, damit die Angaben zum gewünschten Präparat auf dem Rezept korrekt erfolgen können. Die Angabe der PZN auf der Verordnung kann Unklarheiten und somit eventuelle Rückfragen seitens der Apotheke verhindern.