Otovowen-Tropfen – auf rosa oder grünem Rezept für Kinder verordnen?

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Neulich in einem Vertretungsfall stellte sich die Frage, ob Otovowen-Tropfen für ein Kind verordnungsfähig sind.

Antwort:

Das Otologikum Otovowen ist ein apothekenpflichtiges, nicht verschreibungspflichtiges Präparat, das gemäß Anlage III Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre unwirtschaftlich ist.

Gemäß Anlage III Nr. 38 AM-RL gelten folgende Verordnungseinschränkungen und –ausschlüsse: 

Otologika,

  • ausgenommen Antibiotika und Corticosteroide auch in fixer Kombination untereinander zur lokalen Anwendung bei Entzündungen des äußeren Gehörganges
  • ausgenommen Ciprofloxacin zur lokalen Anwendung als alleinige Therapie bei chronisch eitriger Entzündung des Mittelohrs mit Trommelfelldefekt (mit Trommelfellperforation).

Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist, von der genannten Ausnahme abgesehen, eine Verordnung auch für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unwirtschaftlich.“

Demnach können Otovowen-Tropfen auch für Kinder nicht verordnet werden.

Hinweis: Zahlreiche Krankenkassen übernehmen im Rahmen freiwilliger Satzungsleistung die Kosten für apothekenpflichtige Arzneimittel, insbesondere für homöopathische. I. d. R. ist die Verordnung des gewünschten Präparates auf einem grünen Rezept oder Privatrezept Voraussetzung für die Kostenübernahme.

Das DeutscheArztPortal stellt eine aktuelle Übersicht der Satzungsleistungen gesetzlicher Krankenkassen zur Verfügung.

» OTC-Arzneimittel als Satzungsleistung