Original und Import – Austausch trotz unterschiedlicher Namen?
Frage:
Darf die Apotheke ein mit Aut-idem-Kreuz verordnetes Präparat gegen ein rabattiertes Importpräparat mit abweichendem Namen austauschen, wie z. B. Clarium 50 mg gegen Trivastal bzw. Pronoran?
Antwort:
Apotheken sind verpflichtet, vorrangig Rabattarzneimittel abzugeben. Demnach muss anstelle eines nicht rabattierten Originalpräparates das rabattierte Importarzneimittel abgegeben werden. Das gilt auch, wenn das Bezugsarzneimittel (Original) und die zugehörigen Importe abweichende Namen haben und ebenso, wenn das Aut-idem-Kreuz gesetzt wurde.
Da Original- und Importpräparate laut Rahmenvertrag über die Arzneimittelverordnung als identisch gelten, kann das Aut-idem-Kreuz allein den Austausch in der Apotheke nicht verhindern.
Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen kann durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes und einen zusätzlichen Vermerk wie „kein Austausch aus medizinisch-therapeutischen Gründen“ jeglicher Austausch des verordneten Präparates in der Apotheke unterbunden werden.
Tipp: Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie neben einer Praxishilfe mit allgemeinen Informationen zum Aut-idem-Kreuz auch Praxishilfen, die die Belieferung von Rezepten mit und ohne Aut-idem-Kreuz anschaulich darstellen.
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