Original und Import – Austausch trotz unterschiedlicher Namen?

      Arzt fragt Rp.     Korrekte Verord­nung


Frage:

Darf die Apotheke ein mit Aut-idem-Kreuz verordnetes Präparat gegen ein rabattiertes Import­präparat mit abweichendem Namen austauschen, wie z. B. Clarium 50 mg gegen Trivastal bzw. Pronoran?

Antwort:

Apotheken sind verpflichtet, vorrangig Rabatt­arznei­mittel abzugeben. Demnach muss anstelle eines nicht rabattierten Original­präparates das rabattierte Import­arznei­mittel abge­geben werden. Das gilt auch, wenn das Bezugs­arznei­mittel (Original) und die zugehörigen Importe abweichende Namen haben und ebenso, wenn das Aut-idem-Kreuz gesetzt wurde.

Da Original- und Import­präparate laut Rahmen­vertrag über die Arznei­mittel­verord­nung als identisch gelten, kann das Aut-idem-Kreuz allein den Austausch in der Apotheke nicht verhindern.

Im Arznei­versorgungs­vertrag der Ersatz­kassen kann durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes und einen zusätz­lichen Vermerk wie „kein Austausch aus medizinisch-therapeu­tischen Gründen“ jeglicher Austausch des verord­neten Präpa­rates in der Apotheke unterbunden werden.

Tipp: Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie neben einer Praxis­hilfe mit allge­meinen Informa­tionen zum Aut-idem-Kreuz auch Praxis­hilfen, die die Belie­ferung von Rezepten mit und ohne Aut-idem-Kreuz anschaulich darstellen.

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