Open-House-Rabattverträge
Frage:
Ich höre immer wieder von Open-House-Rabattverträgen. Was hat es damit auf sich? Machen diese bei der Verordnung eines Arzneimittels in der Praxis einen Unterschied?
Antwort:
Unter Open-House-Rabattverträgen versteht man solche, bei denen die Krankenkasse die kompletten Vertragsbedingungen, einschließlich der Preise, vorgibt und jeder Arzneimittelhersteller, der diese Bedingungen erfüllt, dem Vertrag ohne vorherige Vertragsverhandlungen beitreten kann. Open-House-Verträgen können beliebig viele Hersteller beitreten, daher kann es im Gegensatz zu Exklusivverträgen hier mehrere Rabattvertragsarzneimittel geben. In der Praxis erkennen Sie Arzneimittel, für die bei der Krankenkasse Ihres Patienten ein Rabattvertrag vorliegt, in der Arztsoftware; dabei macht die Art des Rabattvertrages bei der Verordnung keinen Unterschied.
Eine Übersicht der aktuellen Rabattverträge finden Sie auf dem DeutschenArztPortal.