Octenisept – nicht alle Packungen sind verordnungsfähig!
Frage:
Ist es richtig, dass nur die 250-ml-Flasche der Octenisept-Lösung erstattungsfähig ist und die kleine Flasche à 50 ml nicht?
Antwort:
Octenisept-Lösung ist ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel, dabei ist die 250-ml-Flasche apothekenpflichtig, die kleine Flasche à 50 ml jedoch nicht.
Nicht apothekenpflichtige Arzneimittel werden generell nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet und demnach kann die 50-ml-Flasche auch nicht zulasten der GKV verordnet werden.
Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) sind generell nur für Kinder bis 12 Jahre und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre verordnungs- und erstattungsfähig.
Für Erwachsene dürfen OTC-Arzneimittel zulasten der GKV verordnet werden, wenn die in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) „OTC-Ausnahmeliste“ genannten Bedingungen für eine Erstattung durch die GKV erfüllt sind.
Das apothekenpflichtige Octenisept-Präparat, d. h. die 250-ml-Flasche, darf demnach für einen Erwachsenen in folgenden Indikationen zulasten der GKV verordnet werden:
Anlage I der AM-RL:
- Antiseptika und Gleitmittel nur für Patienten mit Katheterisierung [Nr. 8]
- Topische Anästetika und/oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasenbildender Hauterkrankungen (z. B. Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus) [Nr. 5]