Nur eine Packungsgröße im Handel – muss diese trotzdem angegeben werden?

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Darf die Angabe der einzig im Handel befindlichen Packungsgröße eines Präparates, z. B. Monuril, tatsächlich auf dem Rezept nicht fehlen, damit dieses beliefert werden kann?

 

Antwort:

Die Angabe der Menge des Arzneimittels gehört gemäß § 2 Abs. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zu einem ordnungsgemäß ausgestellten Rezept.

§ 2 Abs. 1 AMVV:
„Die Verschreibung muss enthalten:

    1. Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person), einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,
    2. Datum der Ausfertigung,
    3. Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist,
    4. Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke,
      4a. bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen,
    5. Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht eindeutig ist,
    6. abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels, […]“

Die Arzneimittelmenge sollte auch dann angegeben werden, wenn nur eine Packungsgröße des Präparates im Handel ist und die Rezeptbelieferung somit in der Apotheke eindeutig erfolgen könnte. Die PZN auf dem Rezept, die seit April 2018 automatisch auf das Rezept aufgedruckt werden soll, ist dabei nicht ausreichend.

Wichtig: Die Arzneimittelmenge kann nur vom Arzt ergänzt werden (§ 2 Abs. 6 AMVV).

Rezeptbeispiel:

Hinweis

Gemäß § 6 Abs. 4 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung (nach § 129 Abs. 2 SGB V) „hat die Apotheke die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben“, wenn die Verordnung „ohne Angabe einer N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der verordneten Stückzahl“ erfolgte.

Da ein nicht korrekt ausgestelltes Verordnung eine Retaxation zur Folge haben kann, sollte die Arzneimittelmenge stets angegeben werden. Insbesondere bei sehr hochpreisigen Präparaten wird die Apotheke auf vollständige Rezeptangaben achten.