Normgrößen fehlen – Apotheke muss Arzneimittelmenge kürzen!

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Wieso muss die verordnete Menge Amoxiclav 875 mg/125 mg 30 Tabletten in der Apotheke gekürzt werden?

 

Antwort:

Da die Verordnung der Amoxiclav-Tabletten ohne Angabe einer Normgröße erfolgte, also ohne exakte Nennung bestimmter Packungsgrößen, handelt es sich um eine sogenannte Stückzahlverordnung. Die Belieferung von Verordnungen nach Stückzahl ist in § 6 Rahmenvertrag geregelt.

§ 6 Abs. 3 Rahmenvertrag:
„Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößen­­verordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben.“

Die größte Messzahl für Amoxiclav-Tabletten laut Packungsgrößen­­verordnung beträgt 24 Stück N3. Auch wenn keine Packung, die dieser Messzahl entspricht, im Handel ist, ist sie für die Rezeptbelieferung in der Apotheke relevant.

Die gewünschte Menge von 30 Tabletten übersteigt demnach die größte Messzahl ohne ein Vielfaches dieser zu sein und muss deshalb gemäß § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag gekürzt werden. Die Apotheke darf lediglich 20 Stück N2 abgeben.

Hinweis

Mit einer eindeutigen Verordnung, d. h. mit Nennung der Normkennzeichen N1 und N2 kann die Abgabe von insgesamt 30 Amoxiclav-Tabletten in der Apotheke gesichert werden. Es handelt sich dann um keine Stückzahlverordnung und der Rahmenvertrag greift nicht.

Rezeptbeispiel: