Nicht immer dürfen Rabattarzneimittel abgegeben werden!

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Warum kann eine Verordnung über Restex Tabletten 100 Stück N3 nicht mit dem Rabattarzneimittel Levodopa plus Bens AL 100 mg/25 mg 100 Stück N3 Hartkapseln zulasten der Barmer beliefert werden?

 

Antwort:

Apotheken sind verpflichtet, vorrangig Rabattarzneimittel abzugeben (§ 4 Abs. 2 Rahmenvertrag, § 129 Abs. 1 SGB V). Voraussetzung ist, das die im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V definierten Austauschkriterien erfüllt sind.

Hat der Arzt ein Arzneimittel unter seinem Produktnamen verordnet (hier: Restex) und den Austausch durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes nicht ausgeschlossen, kann die Apotheke ein Arzneimittel abgeben, dass gemäß § 4 Abs. 1 Rahmenvertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • gleicher Wirkstoff
  • identische Wirkstärke
  • identische Packungsgröße
  • gleiche oder austauschbare Darreichungsform
  • Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet.

Wirkstoff, Wirkstärke und Packungsgröße stimmen bei den hier genannten Präparaten überein. Die Darreichungsformen „Tabletten“ und „Hartkapseln“ unterscheiden sich zwar, sind allerdings gemäß Anlage VII Teil A Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) für die Wirkstoffkombination Levodopa + Benserazid als austauschbar definiert. Beide Präparate erfüllen somit die Bedingung für einen Aut-idem-Austausch gemäß § 4 Abs. 1 Rahmenvertrag.

§ 4 Abs. 1d Rahmenvertrag:

„d) gleiche oder austauschbare Darreichungsform, dabei sind
- die Darreichungsform mit identischer Bezeichnung in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) gleich,
- Darreichungsformen nach den Hinweisen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 129 Absatz 1a SGB V austauschbar,“

Eine stets aktuelle Übersicht der als austauschbar definierten Darreichungsformen stellt das DeutscheArztPortal zur Verfügung.

» Austauschbare Darreichungsformen gemäß AM-RL

Ein Austausch der verordneten Restex-Tabletten darf dennoch nicht erfolgen, da das Rabattarzneimittel gemäß § 4 Abs. 1e Rahmenvertrag kein gleiches Anwendungsgebiet hat. Restex ist zugelassen zur Behandlung des Restless-Legs-Syndroms1 und Levodopa plus Bens AL ist indiziert bei Parkinson-Syndromen2.

§ 4 Abs. 1e Rahmenvertrag:

„e) Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet, die Übereinstimmung in einem von mehreren Anwendungsgebieten ist ausreichend.“

Fazit: Nur wenn alle Austauschkriterien erfüllt sind, kann das rabattierte Arzneimittel zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

1 Fachinformation Restex Tabletten
2 Fachinformation Levodopa plus Bens AL